Reduzieren Hersteller den Laktosegehalt von Milch, müssen sie dies deutlich sichtbar auf dem Etikett kennzeichnen. Für Käse und Milcherzeugnisse wie Joghurt oder Buttermilch gilt: Hersteller dürfen diese Produkte nur als „laktosefrei“ bewerben, wenn sie weniger als 0,1 Gramm pro 100 Gramm oder 100 Milliliter Lebensmittel enthalten. Auf dem Etikett muss dies beispielsweise mit „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ gekennzeichnet werden.
Abweichend davon dürfen Firmen ihre Säuglingsanfangsnahrung als „laktosefrei“ kennzeichnen, wenn der Laktosegehalt höchstens 10 Milligramm pro 100 Kilokalorien beträgt.
Auch andere Lebensmittel wie Wurst, Kekse oder Zwieback können als „laktosefrei“ beworben werden. Zwar gibt es für weitere Produktgruppen keine rechtlichen Regelungen, jedoch darf der Hinweis nicht irreführend sein. Angelehnt an die Vorgaben für Milch- und Käseerzeugnisse empfiehlt die Lebensmittelchemische Gesellschaft die Kennzeichnung „laktosefrei“ nur für Lebensmittel mit einem Laktosegehalt von maximal 0,1 Gramm Laktose pro 100 Gramm oder Milliliter Lebensmittel. Dieser Wert hat sich auch in der Praxis durchgesetzt. Daher haben in Deutschland erhältliche Produkte, die als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden, in der Regel einen Laktose-Restgehalt von unter 0,1 Prozent.
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