Die Preisangabenverordnung (PAngV) schreibt vor, dass gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern stets der sogenannte Gesamtpreis anzugeben ist. Dieser muss sämtliche Preisbestandteile umfassen – darunter insbesondere die gesetzliche Umsatzsteuer – und in einem Preisverzeichnis angegeben werden.
Speisekarten, Tischaufsteller oder digitale Menükarten gelten in diesem Zusammenhang als Preisverzeichnis im Sinne der Verordnung. Die dort angegebenen Preise müssen daher vollständig sein.
Ziel dieser Regelung ist es, Preistransparenz sicherzustellen und versteckte Kosten zu vermeiden.
Es ist rechtlich nicht zulässig, einen Preis ohne Umsatzsteuer und weitere Hinweise auszuzeichnen und im Nachgang den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer abzurechnen.