Sie sind genau richtig vorgegangen und haben das Produkt mit Ihren Sinnen geprüft. Wenn Geruch, Aussehen und Geschmack unauffällig sind, halten wir den Verzehr auch nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) für sicher. Wurst und Aufschnitt sind ungeöffnet und korrekt gelagert auch noch mehrere Tage nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum genießbar.
Nach dem Öffnen der Verpackung sollte Aufschnitt innerhalb von drei bis fünf Tagen gegessen werden.
Unabhängig vom Mindesthaltbarkeitsdatum gilt immer: Wenn Sie bei der Sinnesprobe Auffälligkeiten feststellen, etwa eine schmierige Oberfläche oder ranzig-säuerlichen Geruch, sollten Sie das Produkt nicht mehr verzehren.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt den Zeitpunkt an, bis zu dem der Hersteller garantiert, dass das ungeöffnete Lebensmittel bei durchgehend richtiger Lagerung seine spezifischen Eigenschaften, wie Geruch, Geschmack und Nährwert behält. Es bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablauf des MHD das Produkt sofort weggeworfen werden muss oder verdorben ist.
Achtung: Wurstwaren tragen in manchen Fällen auch ein Verbrauchsdatum. Hier gelten andere Regeln: Nach Ablauf des Verbrauchsdatums sollte ein Produkt nicht mehr verzehrt werden! Sie erkennen den Unterschied im Wortlaut „mindestens haltbar bis“ oder „zu verbrauchen bis“. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über diesen Link: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/lebensmittel/auswaehlen-zubereiten-aufbewahren/mindesthaltbarkeitsdatum-mhd-ist-nicht-gleich-verbrauchsdatum-13452
Weitere Informationen zur Haltbarkeit und Lagerung von Wurst finden Sie auch hier: Schinken und Wurst: Haltbarkeit und Lagerung | Verbraucherzentrale.de