- Wenn Fleisch, egal ob gewürzt bzw. mariniert oder nicht, eingefroren und aufgetaut worden ist und ohne weitere Bearbeitung angeboten wird, muss das Fleisch als „aufgetaut“ gekennzeichnet werden. Dies gilt für verpacktes Fleisch in Selbstbedienungstheken (SB-Theken) ebenso wie für lose angebotenes Fleisch an Bedientheken.
- Anders sieht es aus, wenn das Fleisch gefroren und aufgetaut worden ist und dann erst weiter bearbeitet wird, z.B. mariniert, gewürzt oder zu Hackfleisch zerkleinert wird. Dann muss nicht auf das Auftauen hingewiesen werden.
(Ausnahme Geflügelfleisch: Dieses darf gar nicht in aufgetautem Zustand angeboten werden.)
Manche Geschäfte und Hersteller SB-verpackter Produkte kennzeichnen auch bei solchem Fleisch freiwillig, dass es zuvor eingefroren war.
Selbst wenn das Fleisch aufgetaut war und Sie es wieder einfrieren, müssen Sie diese Sorge nicht haben – vorausgesetzt Sie haben das Fleisch durchgängig ausreichend gekühlt und nicht unnötig lange gelagert, bevor Sie es eingefroren haben.
Idealerweise transportieren Sie Fleisch auf dem kürzesten Weg vom Geschäft nach Hause, bei sommerlichen Temperaturen am besten in einer Kühltasche. Wenn Sie das Fleisch dann einfrieren möchten, sollten Sie das möglichst umgehend tun, statt es mehrere Tage ungefroren zu lagern. So vermeiden Sie, dass sich eventuell vorhandene Krankheitserreger stark vermehren. Wenn Sie dann schließlich das Fleisch im Kühlschrank auftauen und vor dem Verzehr vollständig durcherhitzen, brauchen Sie keine Lebensmittelinfektion zu befürchten.
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Danke für die Erläuterungen. Wie sieht es allerdings bei verarbeiteten Fleischprodukten aus zB gebratene Hühnerbrust. Die gibt es quasi verzehrfertig zu kaufen, für Salate, Sandwiches und Co. Kann es sich hier ebenfalls um aufgetautes Fleisch handeln? Und welche Vorgaben gibt es hier zum Einfrieren?
Anmerkung der Redaktion
Bei verarbeiteten Fleischprodukten wie gebratener Hühnerbrust, die verzehrfertig für Salate oder Sandwiches angeboten werden, ist eine Kennzeichnung als "aufgetaut" rechtlich nicht vorgeschrieben, selbst wenn das Fleisch zuvor eingefroren war. Dies liegt daran, dass das Fleisch nach dem Auftauen weiterverarbeitet wurde, beispielsweise durch Garen oder Würzen, wodurch es als Zutat in einem neuen Endprodukt gilt. Die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Hinweis "aufgetaut" entfällt in solchen Fällen.
Hinsichtlich des erneuten Einfrierens solcher verarbeiteten Fleischprodukte bestehen keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben. Allerdings sollten Verbraucher darauf achten, dass die Kühlkette nicht unterbrochen wird und die Produkte nach dem Kauf zügig gekühlt oder eingefroren werden, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Es wird empfohlen, verarbeitete Fleischprodukte im Kühlschrank aufzubewahren und innerhalb weniger Tage zu verzehren oder sie unmittelbar nach dem Kauf einzufrieren, wenn eine längere Lagerung beabsichtigt ist. Beim Auftauen sollte dies im Kühlschrank erfolgen, und das Produkt sollte vor dem Verzehr vollständig durcherhitzt werden, um mögliche Krankheitserreger abzutöten