Darf ein Lebensmittel weniger wiegen als auf der Verpackung steht?

Stand:
Ich habe mir am Samstag schottischen Räucherlachs gegönnt. Es waren 100 g. Ich war sehr entäuscht, da nur 3 Stücke darin waren. Das veranlasste mich die Einlage zu wiegen. Meine Küchenwage zeigte mir leider nur 76 gramm an. Ist es möglich das der Aufdruck 100 g die Verpackung mit einschließt?
Nennfüllmenge auf einer Verpackung
Off

Nein, die aufgedruckte Nennfüllmenge bezieht sich nur auf den Inhalt, schließt das Gewicht der Verpackungsmaterials nicht ein.

Fertigpackungen dürfen in Deutschland nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge im „Mittel“ eingehalten wird: Packungen mit weniger Inhalt müssen durch solche mit mehr Inhalt ausgeglichen sein. Das bedeutet, dass gewisse Unterschreitungen der Nennfüllmenge und Schwankungsbreiten vom Gesetzgeber erlaubt sind. Welche Toleranzgrenzen, die so genannten zulässigen Minusabweichungen, erlaubt sind, regelt die Fertigpackungsverordnung (FPackV). Diese Abweichungen sind nach Gewicht der Packung gestaffelt.

 

erlaubte Minusabweichungen laut FPackV
Erlaubte Minusabweichungen laut FPackV

 

Konkret zu Ihrem reklamierten Produkt:

Zum Zeitpunkt der Herstellung sind bei einer 100 g Packung Räucherlachs Unterschreitungen bis 4,5 Prozent erlaubt, bei Einhaltung des Mittelwertprinzips. Der Räucherlachs darf also nicht weniger als 95,5 g wiegen. Damit Käufer keine stark unterfüllten Packungen erhalten, gibt es aber festgelegte Untergrenzen. Zwei von 100 Packungen dürfen zum Zeitpunkt der Herstellung sogar nur bis 91 Gramm wiegen. Der Mittelwert muss jedoch auch hier eingehalten werden. Fehlt mehr, spricht man von einer Unterfüllung.

Im Laufe der Lagerung sind Gewichtsverluste theoretisch möglich. Aus unserer Sicht sind die auf Ihrer Küchenwaage (vermutlich ist diese jedoch nicht geeicht) gemessenen 76 g jedoch deutlich zu wenig.

Ob der Hersteller die Toleranzgrenzen eingehalten oder die Verpackung gesetzwidrig unterfüllt hat - das können Konsumenten selbst nicht prüfen. Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die zuständigen Eichbehörden zu wenden und um eine Überprüfung zu bitten.

Mehr dazu können Sie in unserem Beitrag "Unterfüllung: wie viel erlaubt ist" nachlesen.

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