Anders als für die meisten Lebensmittel und Getränke gibt es für alkoholische Getränke eine EU-Verordnung, die Definitionen für bestimmte Produkte enthält und damit ihre Zusammensetzung regelt.
In der „Verordnung (EU) 2019/787 vom 17. April 2019 sind sowohl "Likör" als auch "Eierlikör" definiert:
"Likör" ist eine Spirituose mit einem Mindestgehalt an süßenden Erzeugnissen (berechnet als Invertzucker) von 100 g/L die unter Verwendung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (= Neutralalkohol) oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Getreidedestillat) oder einer oder mehreren Spirituosen (z. B. Rum) oder einer Kombination hiervon unter Zusatz von süßenden Erzeugnissen und einem oder mehreren Aromen, Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln hergestellt wird mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 % vol (Ausnahme Eierlikör: mindestens 14 % vol).
"Eierlikör" (Advocaat oder Avocat oder Advokat) ist ein Likör (auch aromatisiert), der aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und/oder einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einer Spirituose oder einer Kombination daraus hergestellt wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig oder beides enthält.
Für Zucker oder Honig, Eigelb und Alkohol sind Mindestgehalte festgelegt. Außerdem dürfen bei der Herstellung nur geschmackgebende Lebensmittel, Aromastoffe und Aromaextrakte verwendet werden. Zudem ist die Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen erlaubt.
Von "Eierlikör" zu unterscheiden ist "Likör mit Eizusatz". Er muss nur halb so viel Eigelb enthalten wie "Eierlikör" und statt 14 % vol mindestens 15 % vol.
Der Begriff "Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs" wird in der genannten Verordnung ebenfalls definiert.