In Deutschland regelt die Aromenverordnung die Verwendung und Kennzeichnung von Aromen.
Enthält ein Lebensmittel „natürliches Aroma“, wird es aus natürlichen Rohstoffen gewonnen. Das können Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen sein. Die Bezeichnung „natürliches Aroma“ ist explizit für solche Aromen vorgesehen, die zwar natürlicher Herkunft sind, bei denen die Nennung des Ausgangsstoffs aber den Geschmack nichtzutreffend beschreiben würde. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein nach Himbeere schmeckendes Aroma aus Zuckerrübenschnitzeln hergestellt wird. Rechtlich reicht die Angabe „Aroma“ aus – der Überbegriff für die verschiedenen Aromen.
Etwas strengere Regeln gelten für Bioprodukte. Seit 2022 gilt, dass "natürliches Aroma" in Biolebensmitteln zu 95 Prozent aus dem namensgebenden Ausgangsstoff gewonnen werden muss.
Bei Gewürzextrakten handelt es sich um Auszüge aus Gewürzen, die zum Beispiel mit Hilfe von Lösungsmitteln aus einem oder mehreren Gewürzen gewonnen werden. Gewürzextrakte dürfen keine Geschmacksverstärker enthalten, sie dürfen ihnen auch nicht zugesetzt werden.
Beide Zutaten sorgen für einen intensiveren Geschmack und sind oft in der Zutatenliste zu finden.
Es ist nicht auszuschließen, dass körperliche Symptome durch diese Zutaten verursacht werden können. Heftige allergische Reaktionen auf Aroma und Gewürzextrakte sind jedoch eher selten. Eine Reaktion auf die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene kommt dagegen häufiger vor.
Zum Weiterlesen: https://www.lebensmittelklarheit.de/infografiken/aromabegriffe-einfach-erklaert