Ein solches Vorgehen ist erlaubt. Händlern steht es in Deutschland frei, für verschiedene Verkaufsplattformen beispielsweise vor-Ort im Geschäft oder im Onlinehandel und auch für Kundenkarten- oder App-Inhaber jeweils unterschiedliche Preise festzulegen. Im Einzelhandel sowie in Prospekten müssen Grund- und Endpreis angegeben sein, um Verbraucher:innen den Preisvergleich zu ermöglichen. Zudem muss eindeutig aus dem Angebot hervorgehen, welcher Preis für wen gilt. Sind diese Angaben vollständig und korrekt, gibt es keine Möglichkeit gegen diese Praxis vorzugehen.
Als Verbraucherzentrale sehen wir Kundenkarten und –apps kritisch. Sie dienen vorrangig dazu, Kunden an bestimmte Händler zu binden und Daten über das Konsumverhalten der Verbraucher:innen zu erheben. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Homepage: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertraege-reklamation/werbung/kundenkarten-wenig-rabatt-fuer-viel-information-13862