Im deutschen und europäischen Lebensmittelrecht gibt es keine Grenzwerte oder Vorgaben zur Mindest- oder Höchstschärfe von Pfeffer. Die Schärfe von Pfeffer wird maßgeblich durch den natürlichen Gehalt an Piperin bestimmt, der je nach Sorte, Herkunft und Verarbeitung schwankt. Es gibt keine verbindlichen Vorgaben oder Grenzwerte für den Piperin-Gehalt in Pfefferprodukten.
In den Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission ist die Schärfe von Pfeffer wie folgt umschrieben:
- „Pfeffer, grün; Grüner Pfeffer
Die unreif geernteten, grünen Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie schmecken in Salzlake eingelegt besonders mild und aromatisch. - Pfeffer, schwarz; Schwarzer Pfeffer
Die noch nicht völlig reif geernteten, getrockneten Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie riechen aromatisch würzig und schmecken kräftig scharf. - Pfeffer, weiß; Weißer Pfeffer
Die getrockneten, von der äußeren Fruchtwand befreiten Früchte von Piper nigrum L. aus der Familie der Pfeffergewächse (Piperaceen). Sie riechen aromatisch würzig und schmecken milder als schwarzer Pfeffer.“
Die Leitsätze sind keine rechtlichen Vorgaben, sie werden aber bei Streitigkeiten vor Gericht häufig als Beurteilungsgrundlage herangezogen.
Für die Lebensmittelsicherheit sind bei Pfeffer keine spezifischen Warnhinweise bezüglich der Schärfe vorgeschrieben, da die üblichen Verzehrmengen als gesundheitlich unbedenklich gelten.