Was ist der Unterschied zwischen Marmelade, Konfitüre und Fruchtaufstrich?

Stand: 19. Juni 2026

Seit dem 14.06.2026 gibt es bei der Bezeichnung Marmelade und Konfitüre kaum noch Unterschiede: Marmelade darf nun auch aus Nicht-Zitrusfrüchten hergestellt werden. Der Fruchtgehalt ist in der Konfitürenverordnung geregelt. Für Fruchtaufstriche gibt es hingegen keine gesetzlichen Vorgaben.

Ob aus Erdbeeren, Himbeeren oder anderem Obst, umgangssprachlich wird jeder süße Fruchtaufstrich als Marmelade bezeichnet. Bisher war diese Bezeichnung nur für süße Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten erlaubt, wie es im englischen Sprachgebrauch üblich ist. Alle anderen Aufstriche aus anderen Obstsorten wurden als Konfitüren bezeichnet. 
Es ist eine Folge des Brexits, dass unsere hiesige Konfitürenverordnung nun so angepasst wurde, dass man im Handel nun auch beispielsweise Himbeer- oder Johannisbeermarmelade finden kann.

 Diese neue Verordnung gilt seit dem 14. Juni 2026. 
Auch bei den Qualitätsvorgaben gibt es Änderungen: Der Mindestfruchtgehalt steigt bei Konfitüren und Marmelade von bislang 350 Gramm auf 450 Gramm pro Kilogramm. Bei ”Konfitüre extra“ oder “Marmelade extra” steigt er auf 500 Gramm. Ausnahmen gelten für bestimmte Früchte wie Johannisbeeren, Hagebutten oder Quitten.  

Für den Begriff "Fruchtaufstrich" gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften. Weder ist festgelegt, aus welchen Zutaten diese bestehen, noch welchen Fruchtanteil sie aufweisen. Für Fruchtaufstriche gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung. Hier sollte ein Blick auf die Zutatenliste geworfen werden, um die genauen Zutaten zu erfahren.
 

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