Mein Brot wiegt weniger als angegeben, ist das erlaubt?
Mir passiert das regelmäßig, dass mein gekauftes Brot nicht die angegebenen 600 g wiegt, sondern weniger. Das ist doch nicht zulässig? Ich danke Ihnen für eine Antwort.

Sie sprechen ein kompliziertes Rechtsgebiet an, welches in der Fertigverpackungsverordnung geregelt ist. Tatsächlich muss die Nennfüllmenge, die auf der Verpackung steht, nicht zwangsläufig in jeder Verpackung enthalten sein. Laut Fertigpackungsverordnung gilt für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge das Mittelwertprinzip. Das heißt, die Verpackungen einer Charge dürfen die Nennfüllmenge im Durchschnitt nicht unterschreiten. Einzelne Packungen können jedoch weniger enthalten, wenn andere dafür voller sind.
Wie groß diese Abweichungen sein dürfen, zeigt die folgende Tabelle:

Bei höchstens zwei Prozent der Produkte einer Charge darf die Abweichung sogar das Doppelte der Minusabweichung betragen. Ein Brot von beispielsweise 500 Gramm darf nicht weniger als 485 Gramm wiegen.
Wichtig ist jedoch, dass es bei manchen Lebensmitteln während der Lagerung zu Austrocknungsverlusten, also einem gewissen natürlichen Gewichtsschwund kommen kann. Auch dies kann dazu führen, dass die tatsächliche Füllmenge von der auf der Verpackung angegebenen etwas unterscheidet. Denn die rechtlichen Anforderungen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Als Zeitpunkt der Herstellung ist bei Brot eine Stunde nach Backofenentnahme anzusehen, da Brot unmittelbar nach dem Backvorgang erhebliche Gewichtsverluste durch Austrocknung hat. Die amtlichen Füllmengenkontrollen der Eichämter finden daher in der Regel beim Hersteller bzw. Abfüller statt.
Ob und in welchem Ausmaß eine Unterfüllung vorliegt, kann mit einer haushaltsüblichen Waage nicht sicher ermittelt werden. Die Messungenauigkeit ist hier zu groß.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Untergewichte vorliegen und Sie sich beschweren wollen, können Sie sich an das für Sie zuständige Eichamt wenden.

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