Dürfen Eissorten mit Alkohol ohne Altersabfrage verkauft werden?
Lebensmittel mit geringen Alkoholmengen dürfen ohne Alterskontrolle verkauft werden, da das Jugendschutzgesetz nur für alkoholische Getränke gilt. Alkoholhaltige Zutaten müssen in der Zutatenliste angegeben werden. Auch geringe Alkoholmengen können Kinder an Geschmack und Geruch von Alkohol gewöhnen. Eine deutlichere Kennzeichnung wäre daher sinnvoll.

Ja, es ist rechtens, Lebensmittel mit geringen Alkoholmengen ohne Altersabfrage zu verkaufen. Eine Altersbeschränkung gibt es nur für den Verkauf alkoholhaltiger Getränke wie Bier, Wein oder Spirituosen. So gibt es das Jugendschutzgesetz vor.
Für Lebensmittel, die Alkohol als Zutat enthalten, ist eine Altersabfrage nicht vorgesehen.
Nach den lebensmittelrechtlichen Vorgaben müssen Lebensmittel jedoch alle Zutaten, auch alkoholhaltige, in einem Zutatenverzeichnis auf der Verpackung auflisten. Bei dem von Ihnen angesprochenen Mövenpick-Eis „Schwarzwälder Kirsch“ finden Sie den Alkohol dort als Zutat „Kirschwasser (1,6%)“, bei der Sorte „Rum-Rosine“ als Zutat „Jamaica-Rum (2,4%)“. Wie viel Volumenprozent Alkohol dies entspricht, lässt sich daran nicht direkt ablesen.
Auf eine Anfrage unserer Kolleg:innen des Portals Lebensmittelklarheit.de gab der Hersteller die Auskunft, dass "Mövenpick Schwarzwälder Kirsch" etwa 0,5 Volumenprozent Alkohol enthält. Somit liegt der Alkoholgehalt beispielsweise in diesem Speiseeis in einem Bereich, wie er auch in natürlichen Lebensmitteln wie Kefir, Apfel- oder Traubensaft vorkommen kann.
Aber: Auch sehr geringe Mengen Alkohol in Lebensmitteln können Kinder schon frühzeitig an den typischen Geruch und Geschmack gewöhnen und die Hemmschwelle für den Alkoholkonsum senken. Daher sollten Kinder solche Lebensmittel nicht verzehren.
Aus unserer Sicht sollten Lebensmittelverpackungen deutlicher auf Alkohol als Zutat hinweisen, so dass Verbraucher:innen dies auf Anhieb erkennen.

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