Der Preis an der Kasse ist höher als am Regal. Darf das sein?
Bei einem Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft ist mir an der Kasse NACH Bezahlung aufgefallen, dass ein Preis nicht korrekt ist. Der stellvertretende Geschäftsleiter wurde geholt. Er erklärte mir freundlich, das er nicht verpflichtet sei die Differenz auszuzahlen. Er mache es nur aus Kulanz.

Als Verbraucher müsste ich DIREKT beim Scannen der Ware den falschen Preis reklamieren. Sobald ich bezahlt habe, habe ich laut Gesetz keinen Anspruch mehr auf Rückgabe bzw. Erstattung. Der Preis, der an den Regalen ausgezeichnet ist, müsse nicht unbedingt stimmen. Erst an der Kasse ist der richtige Preise zu erkennen. Ist es wirklich so, das sich der Verbraucher nicht auf die ausgezeichneten Preise an den Regalen verlassen kann und DIREKT beim Scannen der Ware Alarm schlagen muss?
Die Aussage des Geschäftsführers ist korrekt.
Streng juristisch gesehen sind Sie durch die Bezahlung den Kaufvertrag eingegangen. Ein Rechtsanspruch, den niedrigeren Preis zu bezahlen, lässt sich nicht ableiten. Bekommen Sie die Differenz im Nachhinein erstattet, geschieht dies aus Kulanz und immer freiwillig.
Bei dem Preis am Regal handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um ein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur um eine so genannte "invitatio ad offerendum", also um eine Aufforderung an den potentiellen Käufer, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das führt leider dazu, dass Sie an der Kasse kontrollieren müssen, welcher Preis eingetippt wird und gegebenenfalls sofort reagieren müssen. Meist gibt es keine Probleme, das Produkt aufgrund des "veränderten" Preises an Ort und Stelle zurückzugeben.
Da es allerdings bekanntermaßen schwer ist die eingescannten Preise an der Kasse mit zu verfolgen, reagieren viele Händler kulant bei einer Reklamation anhand des Kassenzettels, wenn bereits bezahlt wurde. Sie möchten sich ihre Kunden auch nicht vergraulen.
Schließlich liegt der Fehler beim Handel, wenn die Preisauszeichnung am Regal oder an der Ware nicht mit dem Preis in der Kasse übereinstimmt. Der Händler verstößt damit gegen die Preisangabenverordnung. Verstöße werden durch die Ordnungsämter oder Lebensmittelüberwachungsbehörden kontrolliert und können dort gemeldet werden. Der Händler könnte sich im Einzelfall allerdings dadurch entlasten, dass es sich um ein Versehen handelt.

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